LG Berlin: SMS - Spamming ist unzulässig

Eine bereits etwas ältere Entscheidung hat immer noch ihre Gültigkeit und muß immer einmal wieder zitiert werden.

1. Bei Unterlassungsansprüchen gegen unerbetene Werbung ist der Streitwert der verfolgten Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen. Der einzelne Unterlassungsanspruch ist mit 2.500 Euro zu bewerten.

2. Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden.

LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003, 15 O 420/02

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Themen: Urteile , LG Berlin

Erschienen 6. Juni 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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