LG Berlin sagt die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands ab

Wie die Kanzlei Schertz Bergmann vor zwei Wochen mitteilte, hat das LG Berlin am 7. April 2011 versucht, eine Grundsatzentscheidung zum “fliegenden Gerichtsstand” in Internetsachen zu treffen (27 S 20/10). Es hat das Urteil des AG Charlottenburg vom 16. November 2010 – 226 C 130/10 – aufgehoben, das ich in dem Beitrag “Endstation Hamburg – oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft” als Beleg der neueren Rechtsprechungstendenz angeführt hatte, dem in Presse- und Internetsachen besonders flatterhaften fliegenden Gerichtsstand etwas die Flügel zu stutzen.

Es ist schon erstaunlich, daß der Kläger überhaupt Berufung eingelegt hat, anstatt achselzuckend einfach das nächste Amtsgericht anzurufen, um eine schnellere Verurteilung zu erreichen – gemäß dem Motto “Die Hunde bellen, die Karawane zieht weiter”. Möglicherweise wollte der klägerische Anwalt sich auch für künftige Fälle kurze Wege sichern – er hat seinen Kanzleisitz in Charlottenburg.

Aus dem Grund, den ich im vorletzten Absatz meines Beitrags genannt habe, kann keine der beiden Entscheidungen der Berliner Gerichte für die Rechtsentwicklung Bedeutung erlangen. Und doch ist die Entscheidung des LG Berlin erwähnenswert, da sie die Verrücktheit der Rechtsprechung in dieser Frage besonders schön illustriert: Das Landgericht bejaht den Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO in Charlottenburg mit dem Argument, daß andernfalls ein Gerichtsstand nur am Sitz des Klägers oder des Beklagten bejaht werden könnte und fügt an:

“Das würde aber dem Sinn von § 32 ZPO [...] widersprechen.”

Was denn der Sinn von § 32 ZPO ist, sagt das Gericht an dieser Stelle nicht. Wohl aber ein paar Seiten weiter. Dort findet es nämlich sehr kritische Worte zur Praxis des fliegenden Gerichtsstands und sagt:

“In der Tat rechtfertigt der ursprüngliche Zweck von § 32 ZPO, nämlich die bessere Aufklärungsmöglichkeit am Ort der unerlaubten Handlung, nicht die uferlose Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit auf alle deutschen Gerichte. Zum Teil tritt eher das Gegenteil des ursprünglich beabsichtigten Zweckes ein [...]. Die fast unbegrenzte örtliche Zuständigkeit lädt die Kläger dazu ein, das zuständige Gericht nach sachfremden Kriterien auszuwählen, etwa dort, wo man sich am meisten Erfolg verspricht, oder am Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten.”

Offenbar geht das Landgericht davon aus, daß § 32 ZPO einen ursprünglichen Zweck gehabt habe und dieser Zweck im Laufe der Zeit zu einem neuen Zweck mutiert sei. Welches dieser neue Zweck nun ist, erfahren wir nicht. Deshalb sei an dieser Stelle aus meinem vorherigen Beitrag zitiert:

Die Idee vom “Erfolgsort” einer bundesweit verbreiteten deliktischen Äußerung in jedem Gerichtsbezirk ist nicht und war nie rechtfertigungsfähig. Es handelt sich schlicht um eine juristische Spitzfindigkeit (ähnlich dem Modell einer “juristischen Sekunde” in …

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Themen: Zpo , LG Berlin , Hamburg , Landgericht , Schertz , Charlottenburg
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. Mai 2011 auf http://blog.delegibus.com.

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