LG Berlin: Raubkopierer - Freiheitsstrafe für den Vertrieb unlizensierter Software in 589 Fällen

LG Berlin, Urteil vom 19.02.2001, Az. (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG

Das LG Berlin hat zwei Angeklagte wegen Software-Piraterie zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und 9 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop betrieben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Insgesamt 589 Fälle konnten Ihnen nachgewiesen werden. Es wurden auf 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 EUR hatten, wofür die Kunden 10.316,00 EUR bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der Angeklagten in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Berlin

Urteil

Strafsache

gegen 1. … 2. …

wegen Software-Piraterie.

Die 5. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. und 19. Februar 2004, an der teilgenommen haben;

in der Sitzung vom 19. Februar 2004 für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 589 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen

von einem Jahr und neun Monaten (N*****) sowie einem Jahr (T*****)

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG, §§ 25 Abs. 2, 53, 56 Abs. 1 StGB, . beim Angeklagten N außerdem § 56 Abs. 2 StGB.

Gründe (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4. StPO)

Der 36 Jahre alte Angeklagte N wuchs mit zwei weiteren Geschwistern bei seinen Eltern, die inzwischen geschieden sind, in der DDR auf. Nach Abschluss der 10. Klasse machte er ab 1983 eine Lehre als Maschinist für Wärmekraftwerke in Finow, die er beendete. Im Anschluss arbeitete er dort bis 1989 weiter. Nach der Wende ging er als Galvanisator nach Schwäbisch Hall und arbeitete dort in der Glasverarbeitung (Sicherheitsglasherstellung). Nach einer gescheiterten Beziehung zog es ihn zurück nach Berlin, wo er jedoch keine Arbeit finden konnte. 1992 begann er eine Umschulung zum Dachdecker, die er jedoch vor der Prüfung Anfang 1996 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Sodann war er bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache arbeitslos und lebte von Zuwendungen des Arbeitsamtes bzw. Sozialamtes.

D…

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Themen: Berlin , LG Berlin , Freiheitsstrafe , Piraterie , Software , Straftat , Raubkopie , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Landgericht Berlin , Lizenz , Vertrieb , Strafe , Unlizensiert
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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