LG Berlin: Ein privater Verkäufer, der bei eBay umfangreich verkauft, betreibt ein Gewerbe und ist Unternehmer / Berichtet von Dr. Damm & Partner

LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06 § 14 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein als Privatverkäufer angemeldetes eBay-Mitglied als Gewerbetreibender anzusehen ist und den entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterliegt, wenn sein Warenverkauf einen bestimmten Umfang überschreitet. Im vorliegenden Fall fehlte den Angeboten des Verkäufers ein Hinweis auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Zitat: ”Jedoch weist die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei eBay eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin über eBay nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über eBay auch in großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 14.04.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955,67 EUR gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über eBay gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar.” Vgl. zu diesem Thema auch BGH, LG Frankfurt a.M., KG Berlin und LG Mainz. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin …, auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2006 durch … für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt unter dem Namen … bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Die Antragsgegnerin ist Mutter von vier Kindern im Alter zwischen 6. und 13 Jahren und betrieb unter dem Namen … bei eBay ebenfalls einen Onlineshop mit dem Namen …. Unter diesem Namen bot sie vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von der Antragsgegnerin beim EBAY eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewarb sie als „neu” oder „w. neu” (wie neu). Den von der Antragsgegnerin eingestellten Angeboten ließen sich weder ihr vollständiger Name und ihre ladungsfähige Anschrift noch ein Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht für Verbraucher entnehmen.

Die A…

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Themen: Berlin , Ebay , Urteil , Bgh , Frankfurt , LG Berlin , Mainz , Kleidung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Gewerblich , Unternehmer , KG Berlin , Haushalt , Händler , Gewerbetreibender , Anzahl , Verkäufe

Erschienen 12. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.

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