LG Berlin: Ein privater Verkäufer, der bei eBay umfangreich verkauft, betreibt ein Gewerbe und ist Unternehmer / Berichtet von Dr.
Damm & Partner
LG Berlin, vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06 § 14 BGB; §§
3; 4 Nr. 11 UWG
Das LG hat entschieden, dass ein als Privatverkäufer
angemeldetes eBay-Mitglied als anzusehen ist und den entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterliegt, wenn sein
Warenverkauf einen bestimmten Umfang überschreitet. Im vorliegenden Fall fehlte den Angeboten des Verkäufers ein Hinweis auf das
Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Zitat: ”Jedoch weist die und der Gebrauchszustand der bei eBay eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit
hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um
die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als
1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die
Antragsgegnerin über eBay nicht nur ihrer Kinder
verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über eBay auch in
großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 14.04.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis
von 955,67 EUR gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über eBay gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem
höheren Preis wieder über eBay zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch
feststellbar.” Vgl. zu diesem Thema auch BGH, LG a.M., KG Berlin und LG Mainz. Zum Volltext der Entscheidung:
Berlin
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin …, auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2006 durch … für Recht
erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt unter dem Namen … bei eBay einen Onlineshop für Baby-, Kinder-, Damenbekleidung und Bücher. Die
Antragsgegnerin ist Mutter von vier Kindern im Alter zwischen 6. und 13 Jahren und betrieb unter dem Namen … bei eBay ebenfalls einen
Onlineshop mit dem Namen …. Unter diesem Namen bot sie vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie
einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von der Antragsgegnerin beim EBAY eingestellten Kinderbekleidungsartikel
bewarb sie als „neu” oder „w. neu” (wie neu). Den von der Antragsgegnerin eingestellten Angeboten ließen sich weder ihr vollständiger
Name und ihre ladungsfähige Anschrift noch ein Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht für Verbraucher entnehmen.
Die A…
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