LG Berlin: Porträtfotos dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden
LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008, Az. 27 O 870/07 § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 GG, Art. 1 GG; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG
Das LG hat entschieden, dass Porträtfotos, die von
einem Modefotografen angefertigt wurden, von diesem nur mit des Abgebildeten für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden dürfen. Bestehe keine
Absprache, könne diese Einwilligung nicht unterstellt werden. Auch eine konkludente Einwilligung scheide aus, wenn der Kläger - wie
vorliegend - davon ausgehen dürfe, dass die Fotos lediglich für interne Casting-Zwecke angefertigt würden. Dass sonst keine
Absprachen mit potentiellen Modellen getroffen werden mögen, sei vorliegend nicht von Bedeutung, weil der Kläger, wie der Beklagte
gewusst haben dürfte, kein Modell gewesen sei und ihm daher die in der Branche üblichen Gepflogenheiten nicht bekannt gewesen sein
dürften. Zum Volltext der Entscheidung:
Berlin
Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
ohne Einwilligung des Klägers die nachfolgend abgebildete Fotografie, die den Kläger in einem Wald stehend zeigt, selbst und/oder
durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie auf Seite 29 (ohne Zählung
des Deckblatts) in der Beilage ” … , the … …book / purple / janvier” (publisher: … Z) zu dem Modemagazin “The … …”, Ausgabe Nr. ./2006, sowie wie auf den Internetseiten www. …
.com/2006/… .html und www. … .com/h..2005/… .html :
Abb.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro hinsichtlich des Tenors zu 1) und im Übrigen in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht wegen der seines Bildnisses einen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Beklagte ist und Modedesigner.
Im April 2005 sprach der Mitarbeiter des Beklagten B den Kläger abends in einem Club an, ob er am darauf folgenden Tag für Fotos des
Beklagten im Tiergarten als Modell zur Verfügung stehen wolle und übergab dem Kläger bei dieser Gelegenheit eine Visitenkarte, auf
der es hieß: “… D, C, D H …”. Zu diesem Zweck
nahm Hr. B die Kontaktdaten des Klägers auf, der am nächsten Tag angerufen und gebeten wurde, sich in den Tiergarten zu begeben, um
dort fotografiert zu werden. Dort, im Tiergarten stand der Kläger in seiner eigenen Kleidung Modell, wobei u. a. das
streitgegenständliche angefertigt wurde. Eine Vergütung er…
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