LG Berlin: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Briefen auf geschützter Internetseite
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schützt davor, dass ein gewisser Kernbereich eines jeden
Menschen unangetastet bleibt. Zivilrechtlich umfasst das Recht unter anderem das Recht am geschrieben Wort, also gerade den Schutz
davor, dass Aufzeichnungen in privaten und geschäftlichen Briefen nicht ungefragt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nach
einer Entscheidung des Landgerichts Berlin von Anfang Oktober 2009 (Beschluss vom 08.10.2009 – Az.: 27 O 734/09) greift das
allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nicht, wenn das Schreiben auf einer passwortgeschützten Seite im Internet veröffentlicht wird.
Im zu entscheidenden Fall waren die Kläger ehemalige Mitglieder des beklagten Vereins. Nach der Kündigung forderten sie den Verein im
Rahmen einer dazu auf, sämtliche auf der
Homepage des Vereins vorhandenen Fotos von Ihnen zu entfernen. Den kompletten Schriftverkehr mit den Klägern einschließlich der
Abmahnung veröffentlichte der Verein auf seiner internen, passwortgeschützten Webseite. Darin sahen die Kläger eine Verletzung ihrer
allgemeinen Persönlichkeitsrechte, weshalb sie gegen den Verein den Rechtsweg einschlugen.
Das allerdings gab
der Beklagten Recht. Eine interne Veröffentlichung von Schreiben sei im konkreten Fall zulässig. Die umfassende Abwägung zwischen den
Interessen der Kläger und der Beklagten sei vorliegend zugunsten des beklagten Vereins zu treffen.
Der Schriftverkehr wurde schließlich veröffentlicht, um die anderen Mitglieder des Vereins in Kenntnis über die rechtliche
Auseinandersetzung zu setzen und zur Kontrolle über nicht gelöschte Inhalte der Kläger auf der eigenen Vereinshomepage aufzurufen.
Die Schreiben enthielten gerade keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen über die ehemaligen Mitglieder. Damit habe der Verein
nach Ansicht der Berliner Richter nur seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Außerdem sei ein einfacher Zugriff auf die
veröffentlichten Inhalte gerade nicht möglich gewesen, diese seien nur einem kleinen Kreis und nicht der breiten Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden. Der begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerseite bestehe daher mangels Persönlichkeitsverletzung nach
Ansicht des LG Berlin nicht.
Fazit: Die Frage, ob Inhalte im Internet auf passwortgeschützten Seiten rechtlich relevant sind, wird in der Praxis häufig gestellt.
Das LG Berlin hat nun zumindest für d…
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