Urheberrechtsschutz für Antworten im Interview
kanzlei.biz | 14. November 2011 — Eigener Leitsatz: Die interviewte Person ist Miturheberin des Interviews, wenn der entsprechende Teil des Interviews die erforderl…
LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az. 16 O 134/11 § 97 Abs. 1 UrhG, § 14 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG
Das LG Berlin hat entschieden, dass Passagen aus Interviews (hier: Ausführungen einer interviewten Schauspielerin in der TV-Beilage zum Stern) urheberrechtlich geschützt sind und nicht einfach in andere Beiträge übernommen werden können. Ein Zitatrecht könne nur greifen, wenn eine geistige Auseinandersetzung mit der Materie erfolge, es gelte jedoch nicht für eine unreflektierte Übernahme. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Berlin
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2011 durch … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an einem Ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen
Zitate aus dem Interview der Klägerin in dem “tv magazin”, der Beilage der Zeitschrift “Stern” vom 05.01.2011 (Nr. 2) wie folgt zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen:
Abb.
geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Schauspielerin, gab ein Interview, das in der im Tenor bezeichneten Publikation der Gruner + Jahr AG & Co. KG abgedruckt wurde. Daraufhin erschien in der von der Beklagten verlegten “BILD” ein Artikel, der die im Tenor wiedergegebenen Teile des Interviews enthielt.
Die Klägerin sieht sich in ihrem Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragt,
was erkannt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Interviewpassagen nicht um eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition handele. Allenfalls sei nicht die Klägerin, sondern die Journalistin, die die Fragen gestellt habe, Inhaberin dieses Rechtes. Die Klägerin sei aber auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil sie - so behauptet die Beklagte - dem “Stern” ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Schließlich könne sie, die Beklagte, sich auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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