LG Berlin: Zum notwendigen Inhalt bei Abmahnung eines Forumsbetreibers
LG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 27 S 7/09 §§ 823, 1004 BGB
Das LG hat entschieden, dass die eines Forumbetreibers, um in seinem “unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen
oder Beleidigungen” auf eine bestimmte Person zu unterlassen, nicht ausreichend ist. Vielmehr müsse der Verstoß so konkret bezeichnet
sein, dass dem Forumsbetreiber eine Entfernung möglich sei. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Berlin
Beschluss
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin durch … am 10.09.2009 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das des Amtsgerichts
Wedding vom 19.03.2009 … wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Berufungswert wird auf 1.023,16 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Hinweisschreibens vom 11.08.2009 keine Aussicht
auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 03.09.2009 daran fest, dass die Beklagte keine Prüfungspflichten
verletzt hat. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, aufgrund der vorangegangenen Abmahnung die Beiträge im Diskussionsforum
daraufhin zu untersuchen, ob darin “unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen” in Bezug auf den Kläger verbreitet
werden. Die Beklagte konnte doch schon gar nicht wissen, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen bzw. falsch sein …
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