Kunde muss Handyrechnung über knapp 15.000 bei Prepaid-Vertrag nicht zahlen
kanzlei.biz | 5. August 2011 — Eigener Leitsatz: Der Nutzer eines "Prepaid"-Mobilvertrags muss nur den vertraglich vereinbarten Preis für die Nutzung des Dien…
Rechtsnormen: §§ 818 Abs. 2, 812 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB
Mit Urteil vom 18.07.2011 (Az. 38 O 350/10) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Verbraucher eine Mobilfunkrechnung iHv 14.727,65 Euro nicht bezahlen muss.
Zum Sachverhalt:
Ein Mobilfunk-Kunde (Beklagter) wählte einen Prepaid-Tarif, den das Mobilfunk-Unternehmen (Klägerin) im Internet mit dem Hinweis „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ bewarb. Der Kunde wählte die Option „Webshop-Aufladung 10“ aus. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Prepaid-Tarif heißt es u.a.:
„1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). Zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses richtet S… dem Kunden ein Guthabenkonto ein, über das mit der Leistungserbringung durch S… die Zahlung der vorgenannten Entgelte erfolgt. Die Dienstleistungen von S… können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.
2. Da Vorleistungspflicht erfüllt der Kunde durch die Aufladung eines Guthabens auf sein Guthabenkonto. S… behält sich vor, einen Höchstbetrag für die Aufladung des Guthabenkontos festzulegen. Der Kunde wird entsprechend hierüber informiert.“
Im August 2009 stellte die Klägerin dem Beklagten dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen 14.706,19 Euro auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr.
Die Klägerin fordert mit ihrer Klage den Betrag nebst Inkassokosten ein, der Beklagte bestreitet demgegenüber, die abgerechneten Verbindungen in dem hohen Umfang über seine SIM-Karte geführt zu haben und ist der Ansicht, die Klägerin hätte die Verbindung angesichts des unüblich hohen Verbindungsaufkommens kappen und ihn bereits bei Vertragsschluss auf mögliche hohe Kosten hinweisen müssen.
Das Landgericht entschied nun zugunsten des Beklagten und gab der Klage lediglich hinsichtlich eines Anspruches iHv 10 Euro statt. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche wies das Gericht ab. Es begründet seine Entscheidung wie folgt:
Als Vergütung für die abgerechneten Verbindungen steht der Klägerin über die in der Rechnung gutgeschriebenen Wiederaufladebeträge hinaus ein vertragliches Entgelt jedoch nur in Höhe des (einmaligen) Wiederaufladungsbetrages von 10,00 € gemäß der vom Beklagten gewählten Option zu. Dass in dieser Höhe Gesprächsverbindungen geführt wurden, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, da sein Bestreiten sich lediglich auf das hohe Volumen beschränkt. Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ergibt, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiv…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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