LG Berlin: MeinProf.de - Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge - unabhängig einer Kenntnis konkreter rechtswidriger Beiträge Dritter - scheidet für den Betreiber eines Onlineportals
am 24.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden.
Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 (2504) - Ostkontakte).
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2. Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr
Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden.
Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung,
ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalles wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch
Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind.
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3. Die Annahme einer (generellen) Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheiden
für den Betreiber eines Onlineportals aus; sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch
nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 Az. 10 V 106/06; BGH NJW 2004, 3102).
Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger
Äußerungen vorbehalten hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht zu einer
generellen Prüfpflicht.
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4. Eine Prüfpflicht ist zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte
vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der
Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen.
Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen
Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist. Bereits durch die unverzügliche Entfernung der rechtswidrigen
Beiträge nach Kenntniserlangung kann der Betreiber diesen Prüfpflichten …
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