LG Berlin: Dem Künstler Christo steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen eine Bildagentur zu, die Fotos von seinen Werken ungenehmigt öffentlich zugänglich macht

LG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10 § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs. 1UrhG

Das LG Berlin hat entschieden, dass dem Künstler Christo (seine Frau Jean-Claude, die mit ihm das Künstlerduo Christo & Jean Claude bildete (hier), ist 2009 verstorben) ein Unterlassungsanspruch gegen eine Bildagentur zusteht, die Fotos von seinen Werken ohne seine Einwilligung öffentlich zugänglich macht. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Berlin

Teilurteil

In dem Rechtsstreit … -genannt Christo- … gegen ….

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2011 durch … für Recht erkannt:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt, Fotos, die die Kunstwerke

„The Gates”, New York „The Wall”, Oberhausen „Verhüllter Reichstag”, Berlin „Pont Neuf verhüllt”, Paris „Verhüllte Bäume”, Fondation Beyeler, Basel „Verhüllte Zeitungen”, Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg „Verpackte letzte Lore”, Besucherbergwerk Rammeisberg sowie Skizzen für das Kunstwerk „Over the River”

der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist im Hinblick auf das Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.666,67 EUR und im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen, Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch.

Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer au…

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Themen: Berlin , Abmahnung , LG Berlin , Unterlassung , Fotograf , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Paris , Landgericht Berlin , Berlin Mitte , Kunstwerk , Oberhausen , Salzburg , Bilddatenbank , Künstler , Christo
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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