LG Berlin: Dem Künstler Christo steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen eine Bildagentur zu, die Fotos von seinen Werken
ungenehmigt öffentlich zugänglich macht
LG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10 § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 50 UrhG, § 51
UrhG, § 97 Abs. 1UrhG
Das LG hat entschieden, dass dem (seine Frau Jean-Claude, die mit ihm das Künstlerduo Christo & Jean Claude bildete (hier), ist 2009
verstorben) ein Unterlassungsanspruch gegen eine Bildagentur zusteht, die Fotos von seinen Werken ohne seine Einwilligung öffentlich
zugänglich macht. Zum Volltext der Entscheidung:
Berlin
Teilurteil
In dem Rechtsstreit … -genannt Christo- … gegen ….
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom
19.07.2011 durch … für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer,
untersagt, Fotos, die die Kunstwerke
„The Gates”, New York „The Wall”, Oberhausen „Verhüllter Reichstag”, Berlin „Pont Neuf verhüllt”, Paris „Verhüllte Bäume”, Fondation
Beyeler, Basel „Verhüllte Zeitungen”, Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg „Verpackte letzte Lore”, Besucherbergwerk Rammeisberg
sowie Skizzen für das „Over the River”
der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese
Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist im Hinblick auf das Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.666,67 EUR und im übrigen in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre Verhüllungsaktionen an Gebäuden und
Großprojekten in Landschaftsräumen, Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine
Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch.
Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von
denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank
einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das
Nutzer au…
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