LG Berlin: Wenn der Rechtsanwalt im Blog namentlich benannt wird
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 20. November 2009 — LG Berlin, Urteil vom 08.09.2009, Az. 27 O 433/09 §§ 823; 1004 BGB; Art. 1, 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG Das LG Berlin hat ent…
LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 938/09 §§ 823 BGB; 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Prozessbericht, in welchem kritisch über eine Rechtsanwaltskanzlei unter Nennung ihres Namens berichtet wird, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine Anwaltskanzlei hatte sich dagegen gewehrt, dass der Betreiber einer Website, auf der über presserechtlich motivierte Gerichtsverfahren berichtet wurde, eine Verhandlung kommentiert hatte, in der es um die eigenen rechtlichen Schritte der Kanzlei gegen eine geplante Veröffentlichung des Beklagten ging. Die Kanzlei war der Auffassung, dies ginge die Öffentlichkeit nichts an. Die Kammer habe in jenem Verfahren ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der geplanten Liste verneint. Ein Berichterstattungsanlass für ihr juristisches Vorgehen gegen selbige sei demnach auch nicht gegeben. Dies sah das LG Berlin anders. Der beanstandete, die Klägerin identifizierende Prozessbericht des Beklagten sei zulässig. Er verletze weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der vom Beklagten auf seiner Internetseite veröffentlichte Sitzungsbericht betreffe nur die Sozialsphäre. Dazu zählten Äußerungen, die von anderen ohne weiteres wahrgenommen werden könnten, ohne dass der Betroffene sich jedoch der Öffentlichkeit bewusst zukehre. Dies allein rechtfertige die Berichterstattung zwar nicht, da auch in diesem Bereich dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleibe, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde (BVerfG NJW 1973, 1226 - Lebach). Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftrete, das nicht ihm allein gehöre, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhätten. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könnten es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drücke sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff).
Hier hätten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Beklagten aber Vorrang vor den Interessen der Klägerin. Dem Beklagten sei es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise der beschriebenen Medienanwaltskanzlei zu üben, sei es auch bei ihrer Tätigkeit in eigener Sache.
Wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29.09.2009, Az. 9 W 135/09 (Afp 2009, 608, 610) ausg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Mai 2010 auf http://damm-legal.de.
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