LG Berlin: Keine Eintragung der Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH in das EU-Ausland in das Handelsregister
Die Notarkammer Berlin informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, das in der Handelsregistersache 93 HRB 56163 B durch Beschluss vom 22. Februar 2005 entschieden hat, dass die Verlegung des Satzungssitzes einer nach dem deutschen Recht gegründeten GmbH nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden könne. Das Niederlassungsrecht aus Art. 43, 48 EGV gebiete es nicht, dass EU-Staaten ihren Gesellschaften die Verlegung des Satzungssitzes in das EU-Ausland bei Beibehaltung der Rechtsform ermöglichen. Das Eintragungsbegehren könne nicht mit Erfolg auf entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH gestützt werden. Zwar habe der EuGH für Zuzugsfälle bereits mehrfach entschieden, dass eine in einem europäischen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat in vollem Umfang anerkannt werden müsse. Demgegenüber habe der EuGH die Anwendbarkeit der europäischen Niederlassun…
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Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich
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Verlegung des Verwaltungssitzes gehört zur Niederlassungsfreiheit („Cartesio“)
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Lichtensteinische Aktiengesellschaft
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Persönliches Haftungsrisiko: Schweizerische Aktiengesellschaften mit mit Sitz in Deutschland
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 21. Februar 2009 — Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte in seinen Urteilen vom 27. Oktober …

