LG Berlin: Kein Titelschutz für Buchtitel “Internetrecht”
LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07 - Der Kollege, H. hatte sich schon für das Thema „Internetrecht” interessiert und ein schmales Bändchen
geschrieben, als noch kaum jemand von dem neuen Bereich Kenntnis genommen hat. Dann gab es weitere Autoren, z. B. Dr. Frank A. Koch,
der mit immerhin über 900 Seiten in der zweiten Auflage zum „Internet-Recht” das Thema behandelte. Doch nun kam bei juris ein
Kommentar „Internetrecht” heraus und es kam zu einem Prozess vor dem LG Berlin: Dies entschied dann auch weise, dass der
beschreibende Inhalt und die fehlende Unterscheidungskraft des Titels „Internetrecht” einen Schutz des Titels ausschließe. Ein
Allgemeinbegriff in einem zunehmend an Bedeutung gewinnenden Rechtsbereich, schließe eine schutzwürdige Kennzeichnungskraft durch
Erstbenutzung aus.
Die Einschränkung des Schutzes von Titeln hätte dem Kläger aus dem Bereich des Domainschutzes bekannt sein können und sollen. Die
Entscheidung des LG ist alles andere als überraschend.
Ein anders lautendes Urteil hätte sowohl im Buchhandel als auch für den Bereich der Kollision von Titeln mit Domainnamen einen
grundlegenden Richtungswechsel bedeutet. Den hat es nun nicht gegeben.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07 - Kein Titelschutz für Buchtitel “Internetrecht”
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht”
Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht”
untersagen kann. Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft, Streuern, die Beklagte betreibt einen
Print-Online-Verlag für juristische Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen.
Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht” ein Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien,
verfasst von N. H., welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist.
Die Beklagte vertreibt und bewirbt in ihrer Kommentarreihe „juris PraxisKommentar” ein juristisches Fachbuch „Internetrecht” von
Prof. Dr. Dirk Heckmann; welches seit kurzem als Druckausgabe erhältlich ist und seit Juni 2007 online über den Dienst
„JurisBookLine” der Beklagten abrufbar ist.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf ältere Titelschutzrechte ab und forderte sie
vergeblich auf, die Veröffentlichung und den Vertrieb dieses Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht” zu unterlassen.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Begriff „Internetrecht” sowohl im allgemeinen als auch im
juristischen Sprachgebrauch unüblich gewesen, da sich das Medium insbesondere der sog. E-Commerc…
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