LG Berlin: Kein Rückgaberecht auf eBay
Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die
in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen,
gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche
Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von
bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355
BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG
Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen,
bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch
einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten
anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch
gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und
Verfügungsverfahren.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Ausgangspunkt für die Entscheidung des LG Berlin ist - wieder einmal - die Textform des § 126b BGB, die bereits für die
Rechtsprechung zur Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay-Geschäften (dazu: Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 - Az: 3 U
103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 - Az: 5 W 205/06 = KG: Noch einmal - eBay-Widerrufsfrist ein Monat sowie KG, Beschluss v.
18.07.2006 - Az: 5 W 156/06 = KG Berlin: Widerrufsbelehrung im reicht nicht aus) sowie die Abmahnfalle bei der Formulierung der Wertersatzklausel “verantwortlich”
gemacht wird.
Die Textform des § 126b BGB
Textform iSv § 126b BGB setzt - soweit hier relevant - voraus, dass “die Erklärung in einer […] zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete[n] Weise abgegeben” wird. Nach dem Wortlaut ist also nicht erforderlich, dass die jeweilige Erklärung
tatsächlich dauerhaft wiedergegeben werden kann, es genügt vielmehr, wenn die Erklärung zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist.
Letzeres ist nicht nur bei Fax, E-Mail oder SMS der Fall, sondern insbesondere auch bei einer Internetseite. Denn eine einmal
abgerufene Internetseite kann vom Benutzer gespeichert oder ausgedruckt werden und ist damit grundsätzlich zur dauerhaften Wiedergabe
geeignet. Allerdings wird entgegen dem Wortlaut der Norm u.a. vom KG sowie vom hanseatischen OLG für die Einhaltung der Textform bei
elektronischen Erklärungen eine sog. “Perpetuierung” der Erklärun…
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