LG Berlin: Kein Löschungsanspruch bei Domain im einstweiligen Rechtsschutz (Gattungsbegriff PCB)
Nachdem der BGH das Buchstabenkürzel für den Gattungsbegriff bei AdWords zugelassen hat, lohnt sich ein Blick zurück auf eine
vergleichbare Entscheidung im Domainrecht. Die oben genannte Entscheidung des LG führt mustergültig zahlreiche praktische Probleme bei Domains vor und löst diese dogmatisch sauber auf:
Zuständigkeit des Gerichts bei Domain-Streitigkeiten Verlust einer Domain bei Providerwechsel Keine Feststellung eines
Domaingrabbings Kein Löschungsanspruch aus Marken- und Wettbewerbsrecht Konkurrenten um Domain mit Waren verschiedener Warengruppen
Keine Blockierung der Domain Prioritätsgrundsatz bei der Domainvergabe („first come, first served”)
Die Beachtung der in der Entscheidung aufgezeigten Maßstäbe würde so manche Abmahnung und einstweilige Verfügung in
Domain-Streitigkeiten vermeiden. (vgl. jetzt auch BGH zu AdWords PCB)
Leider berücksichtigen nicht alle einstweiligen Verfügungen und die Maßstäben, die das LG Berlin hier zutreffend dargelegt hat.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, Az. 52 O 111/07 - Kein Löschungsanspruch bei Domain im einstweiligen (Gattungsbegriff PCB)
Red. Leitsätze:
Eine Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr liegt erst vor, wenn die Domain mit konnektiert ist und ein Inhalt hinterlegt
(Homepage) oder die Domain zum Verkauf angeboten wird. Domaingrabbing kann nur angenommen werden, wenn zahlreiche Domains verwaltet und
angeboten werden und auch die konkrete Domain zum Verkauf steht. Eine Namensanmaßung kann nur angenommen werden, wenn unbefugt der
gleiche Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden
namensrechtlichen Befugnisse voraus, z.B. eine Blockierung der Domain.
Zu: §§ 12, 826, § 1004 BGB, Domainnamensrecht
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur der für ihn bei der … eG registrierten Domain … .de. Der Kläger führt den Familiennamen “N”. Unter
diesem Namen meldete er am 06.06.2003 sein Gewerbe für den Vertrieb von Leiterplatten und elektronischen Bauelementen an. Zuvor
betrieb bereits der Vater des Klägers unter seinem Namen eine Leiterplattenproduktion und nutzte 15 Jahre lang die Domain … .de. Im
Jahre 2000 verkaufte der Kläger das väterliche Unternehmen an die .. Deutsche Leiterplattenunternehmensgruppe, die den Betrieb unter
der Firmierung N Elektronik GmbH fortführte. Der Kläger behielt die Domain … .de, um sie für ein neu zu eröffnendes Geschäft weiter
zu verwenden. Sie wurde aber mit Zustimmung des Klägers von der Erwerberin benutzt, um den Namen bekannt zu halten.(…)
Im Frühjahr 2006 vergab der Kläger die Administr…
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