LG Berlin: Unzulässige Werbung in Browsergames
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Das LG Berlin hat entschieden (Urteil vom 14.09.2010, Az.: 103 O 43/10), dass Werbeeinblendungen zwischen Webseiten, die vor dem Aufbau der eigentlich gewünschten Seite erscheint (sog. Interstitials) in kostenlosen Browsergames wettbewerbswidrig sein können, wenn der Nutzer hierdurch in unzumutbarer Weise belästigt wird oder aber die Werbung nicht eindeutig als solche zu erkennen ist.
1. SachverhaltKlägerin war der Dachverband der Verbraucherzentralen, der gegen einen niederländischen Anbieter (= Beklagter) von kostenlosen Browsergames – also Spiele, die direkt im Internetbrowser gespielt werden können – vorgegangen ist. Da das Angebot für den Nutzer kostenlos war, finanzierte sich der Anbieter durch Werbeeinblendungen. Diese Werbeblöcke waren mit einem um 90 Grad versetzten Schriftzug mit dem Wortlaut „Werbung“ versehen und wurden direkt nach Auswahl eines Browser-Spiels eingeblendet. Die Werbung konnte bei manchen Spielen nach 5 Sekunden weggeklickt werden. Teilweise musste der Nutzer aber auch 20 Sekunden warten bis die Werbung wieder von selbst verschwand, ohne dass er die Werbeeinblendung vorher beenden konnte.
2. Entscheidung des LG BerlinDas Gericht folgte im Wesentlichen der Ansicht des Klägers und untersagte der Beklagten den Einsatz oben beschriebener Werbung. 2.1. Diese verstoße zum einen gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Inhalten nach § 4 Nr. 3 UWG. Dazu das Gericht:
„Eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Werbemaßnahme so gestaltet ist, dass der Verbraucher sie nicht eindeutig erkennen kann.“Daran ändere auch der Schriftzug „Werbung“ nichts, da hierfür ein entsprechendes Leseverständnis notwendig sei. Dies sei bei Kindern – die Hauptzielgruppe der Seite – nicht zu erwarten. Ferner werde der gedrehte Schriftzug unter Umständen nur schwer wahrgenommen, da die auffälligen Werbebanner die ganze Aufmerksamkeit auf sich zögen. 2.2. Außerdem stellte das Gericht noch einen Verstoß gegen § 7 Abs.1 S.1 UWG fest, da die Werbung mit einem „Interstitial“, das nicht beseitigt werden kann, eine unzumutbare Belästigung darstelle. Eine nähere Auseinandersetzung mit den wirtschaftl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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