LG Berlin: Internetdienst “Flatster” verstößt nicht gegen Urheberrecht

Der Internetdienst "Flatster", der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Die durch den Nutzer angestoßenen, automatisiert erstellten Kopien von Livestreams für den privaten Gebrauch sind zulässig. Zu diesem Ergebnis gelangte das LG Berlin, das über die Klage eines Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Musikaufnahmen gegen die Betreiber der Musikfindemaschine Flatster zu entscheiden hatte.

Flatster bietet Nutzern an, mit Hilfe einer speziellen Software Livestreams von Internetradios hörbar zu machen. Nach Installation der Software bekommen die User ein Passwort zugeteilt und können daraufhin den Dienst nutzen. Findet die Software das gewünschte Musikstück, wird eine Verbindung zwischen der Quelle und dem Computer hergestellt. Mittels der "Play"-Funktion lässt sich das Stück nur abspielen, die "Aufnahme"-Funktion ermöglicht das Speichern des Liedes in einem von der Software erstellten Verzeichnis.

Der Rechteinhaber war der Auffassung, dass dieser Onlinedienst urheberrechtswidrig sei, da er das Vervielfältigungsrecht verletze. Er begehrte daher Unterlassung und Schadensersatz. Die Klage wurde vom LG Berlin jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Betreiber mit seinem Internetdienst die Leistungsschutzrechte nicht durch eine ungenehmigte Vervielfältigung verletzt habe. Die Erstellung einer Kopie für private Zwecke sei grundsätzlich erlaubt. Als Hersteller sei derjenige anzusehen, der die körperliche Festlegung technis…

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Themen: LG Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://www.for-net.info/for-net-blog/.

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