LG Berlin: Haftung für Inhalte über RRS-Feed
Das hat mit
vom 15.03.2011 – 15 O 103/11 - entschieden, dass ein Webseitenbetreiber, der über einen RSS-Feed Fotografien ohne Erlaubnis des
Urhebers öffentlich zugänglich gemacht hatte, dem
auf haftet.
“Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals “b—.de News” auf seine Webseite
einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem
Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung “b— News” erkennt, dass die Beiträge von b—.de
stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner zugänglich gemacht. Auch mit einem im auf einen
Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren (vgl. für alles
Vorstehende: LG Berlin CR 2010, 614 f, zitiert nach juris).
Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das aus § 10 S. 1 TMG. Nach der des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860-864 – Internet-Versteigerung, zitiert nach juris;
GRUR 2007, 708-712 – Internet-Versteigerung II, zitiert nach juris; GRUR 2007, 724-726, zitiert nach juris) betrifft diese Vorschrift
die strafrechtliche sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den – wie im
Streitfall – geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich.”
Schnell kann ein Webmaster so in die Falle tappen. RSS-Verzeichnisse, sog…
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