LG Berlin: Haftung für eingebundene RSS-Feeds - Wer als "Herr des Angebots" fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht sich die so veröffentlichten Inhalte Dritter zu Eigen und kann als Störer für rechtwidrige Inhalte Dritter haften.

1. Bindet der Betreiber einer Internetseite einen fremden RSS-Feed in sein Angebot ein, kann er nach den allgemeinen Grundsätzen als Störer für die Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten Dritter haften. 2. Anders als etwa der Betreiber eines Internet-Meinungsforums (vgl. dazu Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 - Az. 5 U 180/07, MIR 2009, Dok. 067) unterstützt derjenige Website-Betreiber, der einen fremden RSS-Feed in sein Angebot einbindet die Veröffentlichung fremder Beiträge und Inhalte nicht lediglich als technischer Verbreiter, erfährt insoweit nicht erst etwa im Rahmen einer Abmahnung von der Einstellung eines Beitrags und kann sich nicht auf eine fehlende Verpflichtung zur vorbeugenden Überprüfung der eingebundenen Beiträge auf etwaige Rechtsverletzungen berufen. 3. Wer als "Herr des Angebots" fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht…

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Themen: LG Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Mai 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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