LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam

heise online: "Nach einer Entscheidung des Landgericht Berlin haftet der Admin-C einer Domain für darüber versandte unerwünschte E-Mail-Werbung. Dies entschied das Landgericht mit Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, von einem Unternehmen ohne vorherige Anforderung oder bestehenden Geschäftskontakt eine Werbe-Mail für Autoreifen erhalten. Das Gericht sah hierin in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise den Gewerbebetrieb des Empfängers. Dabei sei es unerheblich, dass nur eine Werbe-Mail übersandt worden sei. Diese Werbeform berge die "Gefahr der Ausuferung" in sich, so dass jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden müsse."

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Themen: LG Berlin , Landgericht Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. September 2005 auf http://www.agit-sh.de/dur/.

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