LG Berlin zur Geltung der GPL

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2011 (Az.: 16 O 255/10) entschieden, dass ein Werk, das Open Source-Bestandteile enthält, die unter der GNU General Public Licence (GPL) stehen, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen, wenn das IT-Produkt insgesamt maßgeblich von den Open-Source-Elementen abhängt.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin eine Klage des Fritz-Box-Hersteller AVM (im Hauptantrag) abgewiesen. AVM wollte Modifikationen seiner auf dem Linux-Kernel basierenden Firmware untersagen. Diesen Anspruch hat das Landgericht mit Verweis auf die GPL verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt:

Hiernach ist jedem aufgrund einer eingeräumten Lizenz die Benutzung und Bearbeitung gestattet und jedem Nutzer auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen (Wandte/Bullinger, a.a.O., § 69c UrhG Rn. 74 und 81 m.w.N.). Nach dem so genannten Copyleft- Prinzip des § 3 GPL besteht bei der Inanspruchnahme von Open Source Software-Bestandteilen und einfacher Nutzungsrechte die Verpflichtung, Umgestaltungen bzw. Bearbeitungen ebenfalls der GPL zu unterstellen. Hierdurch soll eine Weiterentwicklung des Betriebssystems Linux und der darauf basierenden Programme der Software sichergestellt werden, wobei die Ergebnisse der Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen wiederum der Allgemeinheit frei zugänglich sein sollen. Nach § 4 GPL fallen danach die Nutzungsrechte an die Urheber der Open Source Software zurück.

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Themen: LG Berlin , Open Source , Linux , Werk , Landgericht Berlin , Open Source Software , Avm , Gpl

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://www.internet-law.de/.

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