LG Berlin: Fehlende Angaben im Impressum mangels Relevanz nicht abmahnfähig
LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10 § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG Das LG hat entschieden, dass das Fehlen einer USt-IdentNr. und des
Handelsregistereintrags im eines gewerblichen
Internetangebots nicht wegen Wettbewerbswidrigkeit abgemahnt werden können. Zwar liege ein Verstoß gegen das Telemediengesetz durch
die fehlenden Angaben vor, jedoch würden dadurch die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht
spürbar beeinträchtigt. Die Geltendmachung von Rechten sei Verbrauchern auch trotz der fehlenden Angaben möglich. Deshalb sei die
erfolgte unbefugt, weil sie entgegen der
Bagatellklausel erfolgte. Zum Volltext der Entscheidung:
Berlin
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bot im Internet unter www…de Fahrzeuge an. Dabei machte sie keine Angaben zum Handelsregister und zur
Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Zugleich forderte die Klägerin
Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 869,00 €, nämlich einer 1,5-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 15.000,00 € zuzüglich
Auslagenpauschale, und setzte hierzu eine Frist bis zum 02.09.2009.
Die Beklagte gab am 31.08.2009 eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die Kosten nicht.
Die Klägerin trägt vor: Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Die Beklagte habe gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG sowie
gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.
Abmahnkosten würden jetzt noch in Höhe von 651,80 €, eine 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 10.000,00 € zuzüglich Pauschale,
geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 651,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 3. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Das Landgericht Berlin sei örtlich nicht zuständig, da sie ihren Geschäftssitz in Oberurse…
» Vollständiger
Artikel