LG Berlin: Bei erklärter Einsicht gilt eine falsche Tatsachenbehauptung nicht fort und darf als solche auch nicht zitiert werden

LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, Az. 27 O 498/09 §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der einmalig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, diese dann aber richtig stellt, in der folgenden Zeit nicht dulden muss, mit der falschen Tatsachenbehauptung zitiert zu werden. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht X sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben habe. Hierzu hatte der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag des Beklagten öffentlich in der Zeitung Y gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch zugegeben, dass „Werte brauchen Gott” kein Motto von X sei. Der Kläger, so die Berliner Kammer, sei durch die beanstandete Aussage, die als unwahre bzw. ein falsches Bild vermittelnde Tatsachenbehauptung nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz teil…

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Themen: Urteil , LG Berlin , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Vergangenheit , Landgericht Berlin

Erschienen 7. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.

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