LG Berlin: Einwilligung des Kunden in Email-Werbung muss „gesondert“ erfolgen
Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss eine Einwilligungsklausel in elektronische Werbung besonders hervorgehoben werden, wenn
sie zusammen mit anderen Erklärungen abzugeben ist. Hingegen fordert das insofern strengere mit § 7 UWG, dass eine Einwilligung in Email-Werbung sogar
„ausdrücklich“ bzw. „gesondert“ erfolgen muss. Dies wurde im Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009 (Az. 4 O 90/09) näher konkretisiert.
Sachverhalt
Konkret ging es in dem Rechtsstreit um eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen eine Berliner
Zeitung, die auf einem in der Zeitung enthaltenen Bestellcoupon (für ein Zeitungsabonnement im Rahmen der Aktion „Leser werben
Leser“) folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete:
„Ich bin (auch) damit einverstanden, dass (die betreffende Berliner Zeitung) meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und
Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch und per E-Mail über weitere Angebote (…)
informiert werde.“
Die Verbraucherzentralen rügten, dass die Erklärung (die zusammen mit anderen Angaben auf dem Bestellcoupon abzugeben war) nicht
gemäß § 4a BDSG entsprechend hervorgehoben wurde und zudem gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG normierte Gebot einer
„ausdrücklichen“ Einwilligung verstoße.
Entscheidung des LG Berlin
Diesem Begehren der Verbraucherzentralen gab das LG Berlin in seinem Urteil statt und verbot der beklagten Zeitung, die betreffende
Klausel weiter zu verwenden. Dabei stützte sich das Gericht auf § 4a Abs. 1 BDSG und auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die Vorgaben von § 4a Abs. 1 BDSG
In seinem Urteil berief sich das LG zum einen auf § 4a Abs. 1 BDSG, welcher folgende Voraussetzungen an eine Einwilligung in Werbung
enthält:
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders
hervorzuheben.
Im Urteil des LG Berlin kam insbesondere der letzen Voraussetzung entscheidende Bedeutung zu, da die oben dargestellte Klausel
zusammen mit anderen Erklärungen (u.a. mit der Angabe von persönlichen Daten) auf dem Bestellcoupon abzugeben war und trotzdem nicht
besonders hervorgehoben wurde.
Nach Ansicht des LG (im Einklang mit dem BGH) ist eine Klausel als hinreichend hervorgehoben anzusehen, wenn sie unmittelbar über der
Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt…
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