LG Berlin: Einwilligung des Kunden in Email-Werbung muss „gesondert“ erfolgen

Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss eine Einwilligungsklausel in elektronische Werbung besonders hervorgehoben werden, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abzugeben ist. Hingegen fordert das insofern strengere Wettbewerbsrecht mit § 7 UWG, dass eine Einwilligung in Email-Werbung sogar „ausdrücklich“ bzw. „gesondert“ erfolgen muss. Dies wurde im Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009 (Az. 4 O 90/09) näher konkretisiert.

Sachverhalt

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen eine Berliner Zeitung, die auf einem in der Zeitung enthaltenen Bestellcoupon (für ein Zeitungsabonnement im Rahmen der Aktion „Leser werben Leser“) folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete:

„Ich bin (auch) damit einverstanden, dass (die betreffende Berliner Zeitung) meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch und per E-Mail über weitere Angebote (…) informiert werde.“

Die Verbraucherzentralen rügten, dass die Erklärung (die zusammen mit anderen Angaben auf dem Bestellcoupon abzugeben war) nicht gemäß § 4a BDSG entsprechend hervorgehoben wurde und zudem gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG normierte Gebot einer „ausdrücklichen“ Einwilligung verstoße.

Entscheidung des LG Berlin

Diesem Begehren der Verbraucherzentralen gab das LG Berlin in seinem Urteil statt und verbot der beklagten Zeitung, die betreffende Klausel weiter zu verwenden. Dabei stützte sich das Gericht auf § 4a Abs. 1 BDSG und auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Vorgaben von § 4a Abs. 1 BDSG

In seinem Urteil berief sich das LG zum einen auf § 4a Abs. 1 BDSG, welcher folgende Voraussetzungen an eine Einwilligung in Werbung enthält:

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Im Urteil des LG Berlin kam insbesondere der letzen Voraussetzung entscheidende Bedeutung zu, da die oben dargestellte Klausel zusammen mit anderen Erklärungen (u.a. mit der Angabe von persönlichen Daten) auf dem Bestellcoupon abzugeben war und trotzdem nicht besonders hervorgehoben wurde.

Nach Ansicht des LG (im Einklang mit dem BGH) ist eine Klausel als hinreichend hervorgehoben anzusehen, wenn sie unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt…

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Themen: LG Berlin , Berliner Zeitung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. Februar 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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