LG Berlin: Die Wiedergabe von Google-AdSense-Werbung begründet keinen Markenverstoß

LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG

Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit auch um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte. Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

… gegen …

hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte durch … am … für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerinnen fordern die Erstattung von Abmahnkosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 1) ist die Muttergesellschaft der …-Versicherungsgruppe. Die Klägerin zu 2) betreibt das Onlinegeschäft für den …-Konzern. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Marken … sowie gleich lautender europäischer Marken.

Die Beklagte betreibt unter www. … de eine Firmensuchmaschine. In dieser stellt die Beklagte Daten über Firmen zusammen. Die Daten stammen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen. Firmen können auch selbst ihre Eintragung veranlassen. In der Firmensuchmaschine der Beklagten waren auch Angaben zur Klägerin zu 2) und zur (…)versicherung AG enthalten. Auf den entsprechenden Internetseiten erschienen jeweils an der rechten Seite Werbeanzeigen für Dritte, so genannte Google-Anzeigen. Diese Anzeigen werden durch das Google-AdSense-Programm eingebl…

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Themen: Google , Berlin , Abmahnung , Urteil , Urteile , Rechtsanwalt , Benutzung , Adwords , LG Berlin , Landgericht , Adsense , Google Adsense
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 30. September 2008 auf http://damm-legal.de.

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