LG Berlin: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist verboten
LG Berlin, vom 06.09.2007, Az. 23 S. 3/07 § 15 TMG, §
823 BGB
Das LG hat entschieden, dass die von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen handele es sich um sog. personenbezogene gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des
vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (→ Klicken
Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: AG Berlin-Mitte).
Berlin
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten d.d. Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,
gegen
…
hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin am 06.09.2007 durch … für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte zu 5 C 314/06 abgeändert und wird
der Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im
Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de” übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:
a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;
b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen
Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,
personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de” über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Er hat dies damit begründet, dass durch die Speicherung der IP-Adresse bei der Beklagten
nachvollzogen werden könne, welche Informationen er auf dem Internetportal der Beklagten betrachtet und wofür er sich interessiert
habe, so dass je nach dem Inhalt der betrachteten Internetseiten unter Umständen Rückschlüsse auf seine politische Meinung,
Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit usw. abgeleitet werden könnten. Gegen die Fassung des Antrages hat das Amtsgericht
keine Bedenken geäußert. Am 27. März 2007 hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren ein Urteil mit folgendem Tenor in der
Hauptsache erlassen:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten p…
» Vollständiger
Artikel