LG Berlin: Das Fehlen der Angabe zur Gefahrtragung bei Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts in der dem Verbraucher vor Vertragschluss gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilenden Belehrung, ist nicht geeignet den Wettbewerb m
am 22.08.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 hat ein Unternehmer dem Verbraucher klar und verständlich die
Informationen zur Verfügung zu stellen, für die diese gemäß Art. 240 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
bestimmt ist. Hierzu gehören grundsätzlich nicht nur Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts,
sondern auch über dessen Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs
(vgl. KG, NJW 2006, 3215; KG, MMR 2007, 185).
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2. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für das gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht
geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung einer Sache bei einem Widerruf
(oder einer Rückgabe im Sinne von § 356 BGB) der Unternehmer trägt. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung
des Art. 240 Nr. 1 EGBGB erlassene BGB-InfoV sieht insoweit in dem für eine Belehrung in Textform
vorgesehene Widerrufsbelehrung vorgeschlagenen Muster (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) zur Erfüllung der
Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis vor,
dass im Falle des Widerrufs paketversandfähige Sachen ... (auf Kosten und auf Gefahr) des Unternehmers vom
Verbraucher zurückzusenden sind.
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3. Soweit in dem Gestaltungshinweis in der Fußnote 7 von Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV die in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB
(40 EUR - Klausel) zu Gunsten des Verbrauchers getroffene Regelung zur Gefahrtragung nicht erwähnt wird, handelt
es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Dies zeigt nicht zuletzt das Muster für die Rückgabebelehrung gemäß § 356 BGB in der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV soweit dort
der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls …
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