LG Berlin: Blogger darf Online-Auktionator kritisieren (Volltext)

LG Berlin, Urteil vom 17.06.2008, Az. 16 O 90/07 - telebid.de - Darf man in einem Blog den Verkauf von Gebotsrechten bei Internet-Auktionen unter „Mitbieten und arm werden” kritisieren? Ja, entschied das LG Berlin. Nach Abmahnungen und vielfältigen Auseinandersetzungen, war ein Blogger auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen einer Äußerung im Internet verklagt worden. Doch das Gericht sah in dem der Darstellung des Bloggers keine unwahre Tatsachenbehauptung oder ehrverletzende Meinungsäußerung. Zudem wurde die Meinungsfreiheit angemessen hoch angesiedelt: Meinungsfreiheit gehe dem Ehrschutz grundsätzlich vor, es sei denn, es handelt sich um einen Angriff auf die Menschenwürde, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung. Da diese hier nicht vorgelegen habe, sei die Klage abzuweisen.

Für Blogger selbst ist die Abgrenzung zwischen

Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

lesenswert. Ebenso natürlich die Bestimmung einer Schmähung / Schmähkritik. Wer sich im Rahmen dieser Grenzen hält, der hat nun schon mal das LG Berlin auf seiner Seite.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

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LG Berlin, Urteil vom 17.06.2008, Az. 16 O 90/07

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen einer Äußerung im Internet in Anspruch. Die Klägerin veräußert im Internet unter www.telebid.de Neuwaren und Dienstleistungen gegen Höchstgebot. Die Kunden müssen bei der Klägerin vor einem Gebot für das Gebotsrecht bezahlen. Zu diesem Zweck bietet die Klägerin dem Kunden Pakete von Gebotsrechten an. Ein telefonisches Gebot kostet z. B. 0,50 €. Ein Gebot erhöht den Preis des jeweiligen Auktionsartikels bei einer der angebotenen Auktionsvarianten um 0,10 €.

Der Beklagte betreibt die Internetseite http://[...].de und unterhält dort einen sog. Blog. In Form von Bannern bindet er dort Werbung ein, Im September / Oktober 2006 äußerte er dort über die Klägerin: „Auktionen bei Telebid: Mietbieten und arm werden” und bildete daneben das Foto einer Person ab, die aus ihrer Hose leere Tascheninnenseiten zieht. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlage K 9 verwiesen.

Die Klägerin hält diese Äußerung für eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil es nicht einen einzigen Menschen gebe, der bei ihr mit geboten habe und dadurch „arm geworden” sei. Zumindest handle es sich um eine Meinungsäußerung mit unwahrem Tatsachenkern. Sie meint daher, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 186 StGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB, § 824 BGB und § 823 BGB sowie ggf. i. V. m. § 1004 BGB analog zu haben. Ferner sei ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden, sodass der Beklagte gewohnheitsrechtlich verpflichtet sei, der Klägerin die zur Geltendmachung des Schadenser…

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Themen: Berlin , Urteile , Meinungsfreiheit , LG Berlin , Schadensersatz , Abmahnungen , Unterlassung , Community-recht , Abmahner , Blogger
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 24. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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