LG Berlin: Über den Inhalt des BGB braucht der Unternehmer den Verbraucher nicht aufzuklären!
am 07.04.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Haben Online-Händler ihre Kunden zu belehren über 1) Angaben
zur Speicherung des Vertragstextes, 2) die technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen und 3) über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung
und Lieferung?
Zumindest das Landgericht Berlin verneinte dies (vgl.
Beschluss vom 07.03.2008, Az. 16 = 66/908) und begründete dies wie
folgt:
1. Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
Der Antragssteller rügte im Rahmen seines Antrags auf Erlass
der einstweiligen Verfügung die fehlenden Angaben zur Speicherung des
Vertragstextes gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff. 2
BGB-InfoV.
Das Landgericht Berlin ist jedoch der Ansicht, dass hier eine
nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliege. So solle der Kunde durch die
Informationspflicht in die Lage versetzt werden, den Vertragstext selber durch
Herunterladen oder Ausdruck dauerhaft zu fixieren, um ihn im Falle einer
Leistungsstörung greifbar zu haben. Vor diesem Hintergrund erwachse dem
Verbraucher aus der unterbliebenen Information nur dann ein Nachteil, wenn der
Vertragstext nach Vertragsschluss tatsächlich nicht mehr abrufbar ist, weil der
Antragsgegner ihn nicht speichert. Genau dies habe der Antragssteller jedoch
nicht deutlicht gemacht.
Weiter führte das Landgericht Berlin aus:
Hinzu kommt, dass die AGB, was der Antragssteller teilweise
gerade bemängelt, ohnehin keine über das Widerrufsrecht hinausgehenden
Regelungen enthalten. Die Bestimmungen zum Widerrufsrecht werden dem Kunden
aber durch die Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich in Textform übermittelt, so dass
er jederzeit darauf zurückgreifen kann. Im übrigen darf vom mündigen,
durchschnittlich informierten Verbraucher erwartet werden, dass er ein
Mindestmaß an geschäftlicher Sorgfalt an den Tag legt und sich das seiner
Bestellung zugrunde liegende Angebot samt Preis selbst ausdruckt, so wie er
auch im Ladengeschäft eine Kopie seiner Bestellung verlangt."
2. Angaben über technische Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen
Der …
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