LG Berlin: Kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
Das hatte in einer
aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az.: 103 O 17/10) darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Anspruch auf und Feststellung der Schadensersatzpflicht neben den geltend
gemachten Unterlassungsansprüchen zusteht. Oftmals werden im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen auch die flankierenden
Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gefordert, obwohl ein Schadensersatzanspruch in der Folge nur in den seltensten
Fällen tatsächlich geltend gemacht wird. Das Landgericht Berlin verneinte nun in seiner Entscheidung die vorstehenden Ansprüche.
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass für die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass ein Schaden eingetreten ist oder noch eintreten wird. Zwar seien an die Wahrscheinlichkeit
keine hohen Anforderungen zu stellen, es reiche vielmehr aus, wenn nach der Lebenserfahrung mit dem Eintritt eines Schadens mit
einiger Sicherheit gerechnet werden kann. Nach Ansicht des Gerichts lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da es
unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen unzureichenden Widerrufsbelehrung und einiger unwirksamer
AGB-Klauseln Kunden an sich gezogen habe, die andernfalls bei der Klägerin Ware gekauft hätten. Aufgrund der Vielzahl von
Mitbewerbern auf dem streitgegenständlichen sachlichen Markt sei es reiner Zufall, wenn sich die Angebote der Parteien jemals konkret
in der Person eines Kunden gegenüber gestanden hätten. Ferner sei es nach Ansicht des Gerichts
„äußerst unwahrscheinlich, dass ein Kunde sich aufgrund der beanstandeten Fehler der Widerrufsbelehrung und der AGB-Klauseln für
das Angebot der Beklagten entscheiden würde oder ents…
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