LG Berlin: Allgemein verbindliche Unterlassungserklärung umfasst Verstöße in den Printmedien wie auch im Internet
Die u. a. für zuständige
des Landgerichts Berlin hat mit Urteil vom 28. Januar
2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels im Zweifel nicht nur die Bewerbung in den
Printmedien, sondern auch im Internet betrifft, wenn letzteres nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.
Die Beklagte hatte auf einen Rechtsverstoß in einer Zeitschrift sich strafbewehrt unterworfen,
es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels anzugeben.
Die Beklagte war jedoch im Internet in der zu unterlassenden Art und Weise, das dass der Kläger sie aus dem Unterlassungsvertrag auf
Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch nahm.
Die Kammer gab der Klage statt und führte hierzu aus, dass die Beklagte durch Ihre Bewerbung im Internet verstoßen habe, denn die von
der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung umfasse auch die Bewerbung im Internet. Auf den vorliegenden Fall seien allein die
für die Vertragsauslegu…
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