LG Berlin: Alles Atze (Schröder)!? - Die Veröffentlichung des richtigen, bürgerlichen Namens von Atze Schröder ohne dessen Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechts dar.
am 06.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit
erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre
Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG
geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch,
in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit
dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand
den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der
Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige
Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit nur dann nicht vor,
wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse besteht,
das dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes vorgeht.
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2. Die danach zu treffende Güterabwägung fällt zugunsten Betroffenen aus, wenn dem
Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wer hinter einem Künstlernamen bzw.
einer Kunstfigur steckt(hier: Comedian Atze Schröder), d.h. wie der richtige Name
ist und wie er tatsächlich (ohne Maske) aussieht, dass Interesse des Betroffenen steht,
außerhalb seiner öffentlichen Auftritte unerkannt zu bleiben.
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3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene sein Anliegen unerkannt zu …
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Handakte WebLAWg / Das Landgericht Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen “Atze Schröder” auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian. Dem…
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1…
