live2gether entgeltlich?
kanzlei.biz | 5. Januar 2012 — Eigener Leitsatz: Ein entgeltlicher Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Entgeltlichkeit für eine im Internet angebotene Dien…
Rechtsnormen: §§ 155, 305c BGB; § 1 Abs. 6 PAngV
Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 50 S 143/10) hat das LG Berlin entschieden:
Ist die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den später übersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt die Website www.live2gether.de. Nach erfolgter kostenpflichtiger Anmeldung bietet sie auf dieser Seite Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden. Die Nutzung der Seite kostet monatlich 8 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, zu zahlen je für ein Jahr im Voraus.
Die Beklagte meldete sich 2009 an. Nach Eingabe ihrer persönlichen Daten erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem Verifikationslink zwecks Bestätigung der Anmeldung. Diesen Link betätigte sie auch. Infolgedessen übersendete ihr die Klägerin eine Rechnung iHv EUR 96,- (Vorab-Gebühr für 12 Monate Nutzungsmöglichkeit). Die Beklagte lehnt die Zahlung an. Sie argumentiert, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen.
Nachdem das AG Berlin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hatte, legte sie das Rechtsmitte der Berufung beim LG Berlin ein. Das Landgericht entschied nun zugunsten der Beklagten.
Nach Ansicht des Landgerichts sei kein rechtmäßiger Vertrag zustande gekommen; somit müsse die Beklagte auch keine Zahlung leisten.
Das Gericht führt zur Begründung aus:
„Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189). Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website gerät. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet su…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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