LG Berlin: Die Abgabe der Unterlassungserklärung bewirkt auch dann kein Anerkenntnis, wenn dem Antragssteller dadurch der
Zeugenbeweis abgeschnitten wird
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07 § 12 UWG
Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass einer auch dann, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der abgeschnitten sei, keine eines Anerkenntnisses zukomme. Die Antragstellerin hatte eine Beschlussverfügung erwirkt, durch welche
die Kammer der Antragsgegnerin bestimmte Äußerungen über die Antragstellerin gegenüber Dritten untersagt hatte. Nach dem Widerspruch
der Antragsgegnerin hat diese in einem Parallelverfahren zu Gunsten der Antragstellerin, allerdings ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, woraufhin die Parteien auch das erste Verfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt hatten. Zu klären war allein die Frage der Kostenlast.
Es sei unbeachtlich, so die Kammer, dass die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Denn einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung komme auch dann, wenn durch sie und infolge der nur eingeschränkten Beweismöglichkeit im
Verfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine
Anerkenntniswirkung zu. Bornkamm (in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.111, m.w.N.) habe insoweit
grundlegend ausgeführt:
“Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss nicht notwendig ein des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs verbunden sein.
Der Schuldner kann sich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich gleichzeitig
unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer
gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut. Dabei weist er sinnvollerweise darauf hin, dass die Unterwerfung ‘mit
Rechtsbindungswillen, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht’ erfolgt. Die Gegenansicht (KG WRP 1977, 793, mit zust. Anm.
Burchert; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472), die dem Abgemahnten die Berufung auf die Rechtmäßigkeit
seines Tuns abschneiden möchte, wird der Funktion der Unterwerfungserklärung als Streitbeilegungsinstrument in keiner Weise gerecht.
Nach zutreffender Ansicht enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterwerfungserklärung weder eine
Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung noch ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder einer
Schadenersatzpflicht (Ahrens/Scharen, Kap. 11, Rdnr. 38; Hess, WRP 2003, 353).
Sinn des Vorbehalts ist es zum einen, mit der Unterwerfungserklärung nicht zugleich die Belastung mit den Abmahnkosten anzuerkennen.
Dieser Streit ist mit der Unt…
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