Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nur bei fehlerfreier P2P-Ermittlungssoftware
netzrecht.org | 14. Februar 2012 — Um an die Identität von Tätern einer Urheberrechtsverletzung zu gelangen, eröffnet das Gesetz in § 101 UrhG dem Rechteinhaber e…
Das LG Berlin – 16 O 55/11 – hatte sich u.a. damit befassen müssen, ob behauptet werden darf, daß die von einer Abmahnkanzlei eingesetzte Ermittlungssoftware fehlerhaft arbeitet.
Die Sachlage ist etwas umständlich. Kurzgefaßt sieht es in etwa so aus:
Das Unternehmen U ist auf die Erfassung von IP-Adressen in Tauschbörsen spezialisiert. U hatte mit der Abmahnkanzlei A eine vertragliche Verbindung.
Nachdem dieses Vertragsverhältnis beendet wurde, soll A u.a. behauptet haben, die von U eingesetzte Ermittlungssoftware arbeite unzuverlässig. So würden auch IP-Adressen von Personen erfaßt, die selbst gar nicht an einem Tauschvorgang beteiligt seien. Diesbzgl. erwirkte die U einen einstweilige Verfügung beim LG Berlin. Dagegen ging die A nunmehr vor.
Das LG Berlin glaubte der A, daß die von U ermittelten Daten fehlerhaft gewesen sind. Der Einfachheit halber wird hier von U und A gesprochen. Die im folgenden erwähnte “Z” ist ein anderes Unternehmen, welches einen sog. Testlauf durchführen ließ.
A haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die behauptete und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau … glaubhaft gemachte Äußerung des A2, die U erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht. Die A hat demnach von der “Z” erfahren, dass die U IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen „Upload“ vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der Z vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film „XY“ unter der IP-Adresse der 1234567890 im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die “Z” den Film aber nicht als Upload angeboten hat. Dennoch ermittelte die Software der U, durch die lediglich urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden sollten, die IP-Daten der “Z” . Darauf mahnte die U mit dem als Anlage AG 18 vorg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. August 2011 auf http://conlegi.de.
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