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LG Bad Kreuznach: Phishing - Zum bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der (überweisenden) Bank des Phishing-Opfers gegenüber dem Finanzagenten.

am 05.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Für einen Anspruch der Bank des Phishing-Opfers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB gegen den
sog. Finanzagenten ist erforderlich, dass die anspruchstellende Bank den Nachweis führt, der Finanzagent
habe in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern zu ihren Lasten oder zu Lasten
ihres Kunden betrügerisch gehandelt.


2. Führt die Bank eines Phishing-Opfers eine Überweisung auf das Konto des Finanzagenten irrtümlich, d.h. ohne Anweisung
ihres Kunden (hier: wegen im Wege des Phishing), aus, liegt in der Gutschrift auf dem Konto des Finanzagenten keine
Leistung des Kunden (Phishing-Opfer) gegenüber dem Finanzagenten im Anweisungsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich
bei der Gutschrift auf dem Konto des Finanzagenten um eine rechtsgrundlose Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB der Bank selbst.


3. Der Finanzagent kann sich dann nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn
ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung bekannt war und er daher verschärft
gemäß §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB haftet.


4. Der Finanzagent muss sich die Kenntnis desjenigen, der die Zahlung auf seinem Konto veranlasst hat (Phishing-Täter)
- entsprechend § 166 Abs. 1 BGB - zurechnen lassen. Denn derjenige, der sich, unabhängig von einem
Vertretungsverhältnis, eines anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, muss sich das in diesem Rahmen
erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - Az. VII ZR 60/81). Ein solcher Fall liegt vor,
wenn der Finanzagent den Phishing-Tätern (seinen Auftraggebern) die tatsächliche Möglichkeit einräumt,
Zahlungen auf sein Konto zu veranlassen und diese damit in eigener Verantwortung betraut, gegenüber Dritten …

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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