LG Bad Kreuznach: Phishing - Zum bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der (überweisenden) Bank des Phishing-Opfers gegenüber dem Finanzagenten.

1. Für einen Anspruch der Bank des Phishing-Opfers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB gegen den sog. Finanzagenten ist erforderlich, dass die anspruchstellende Bank den Nachweis führt, der Finanzagent habe in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern zu ihren Lasten oder zu Lasten ihres Kunden betrügerisch gehandelt. 2. Führt die Bank eines Phishing-Opfers eine Überweisung auf das Konto des Finanzagenten irrtümlich, d.h. ohne Anweisung ihres Kunden (hier: wegen im Wege des Phishing), aus, liegt in der Gutschrift auf dem Konto des Finanzagenten keine Leistung des Kunden (Phishing-Opfer) gegenüber dem Finanzagenten im Anweisungsverhältnis vor. Vielmehr handelt es sich bei der Gutschrift auf dem Konto des Finanzagenten um eine rechtsgrundlose Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB der Bank selbst. 3. Der Finanzagent kann sich dann nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung bekannt war und er daher verschärft gemäß §§ 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB haftet. 4. Der Finanzagent muss sich die Kenntnis desjenigen, der die Zahlung auf seinem Konto veranlasst hat (Phishing-Täter) - entsprechend § 166 Abs. 1 BGB - zurechnen lassen. Denn derjenige, der sich, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis, eines anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - Az. VII ZR 60/81). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Finanzagent den Phishing-Tätern (seinen Auftraggebern) die tatsächliche Möglichkeit einräumt, Zahlungen auf sein Konto zu veranlassen und diese damit in eigener Verantwortung betraut, gegenüber Dritten dergestalt in Erscheinung zu treten, dass diese Zahlungen auf das im Namen des Finanzagenten geführte Konto Zahlungen erbringen. 5. Eine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Gru…

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Erschienen 5. März 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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