LG Augsburg: Domain parkplatz-polizei.de für ein privates Abschleppunternehmen wettbewerbswidrig

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Einen solchen Fall nahm das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 08.09.2009 – Az.: 2HK O 1630/09) an, in der es um die Zulässigkeit der Nutzung der Domain „parkplatz-polizei.de“ durch ein privates Abschlepp-Unternehmen ging.

Im konkret zu entscheidenden Fall stritten zwei konkurrierende Abschlepp-Betriebe über die Wettbewerbswidrigkeit der Angaben auf der Internetseite der Beklagten. Dieser warb dort mit Fotos von Fahrzeugen, die sich nicht in seinem Fuhrpark befanden, sondern der Klägerseite angehörten.

Weiter nutze die Beklagtenseite die Domain „parkplatz-polizei.de“, um Besucher auf die eigene Webseite zu leiten. Auf der Webseite der Beklagten fand sich darüber hinaus ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft im sog. „Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V.“, einschließlich eines Mitgliedsausweises mit Polizei-Stern. Weiter unterließen es die Beklagten, trotz Angabe einer Service-Diensterufnummer auf den von Ihm überwachten Parkplätzen, auf die dabei entstehenden Telefongebühren hinzuweisen. Die Kläger mahnten das konkurrierende Abschleppunternehmen ab und verlangten daraufhin die dafür entstandenen Kosten.

Das Landgericht Augsburg gab den Klägern Recht und sah im Verhalten der Beklagten mehrfache verbotene Wettbewerbsverletzungen. Das Werben mit Fahrzeugbildern, die gar nicht zum Fuhrpark des Beklagten gehören, sei als Täuschung über Größe und Umfang des Betriebes und damit als Irreführung über geschäftliche Angaben zu sehen. Außerdem wird der falsche Eindruck vermittelt, dass die Beklagten polizeiliche Befugnisse wahrnehmen könnten. Dies wird mit der Verwendung der Domain „parkplatz-polizei.de“ und der Abbildung des Polizeisterns auf der Internetseite erreicht. Die Verwendung des Begriffs „Polizei“ stehe dem Beklagten nicht zu. Damit täuscht der Beklagte darüber, über eine besondere öffentlich-rechtliche Autorität zu verfügen, die tatsächlich gar nicht besteht. Die fehlende Angabe der Mehrgebühren bei der Service Nummer ist unzulässig, da hierin ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz gesehen werden muss. Erfolgt die Information erst nach Beginn des Anrufs, ist dies grundsätzlich zu spät.

Fazit: Das Landgericht Augsburg gab der Klage statt – die gegen die Beklagten gerichtete Abmahnung ist aufgrund des mehrfachen wettbewerbswid…

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Themen: Landgericht , Online-recht , Stern
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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