LG Augsburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

Das LG Augsburg (AZ. 2 HK O 54/11) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber die Frage zu entscheiden, ob auch in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Das diese Frage irgendwann auftritt und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, war eigentlich zu erwarten. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten und auf Vorträgen schon seit Jahren diesbezüglich einfach auf „Nummer Sicher“ zu gehen und auch bei Facebook, Youtube & Co die notwendigen Pflichtangaben entsprechend vorzuhalten. Und tatsächlich hat nun das LG Augsburg in seinem Schlussurteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) – nicht ganz überraschend – entschieden, dass auch Nutzer von Social Media Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen. 1. Das Urteil des AG Aschaffenburg Die Beklagte hatte in einem zu Marketingzwecken genutzten Facebook Account nur Angaben zu Anschrift und Telefonnummer angegeben. Desweiteren fand…

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Themen: Blogs & Recht , Augsburg , Facebook , Social Media & Recht , Social Media IM Unternehmen

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.rechtzweinull.de.

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LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

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