LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

Der Kollege Carsten Ulbricht berichtet heute über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011 – Az.: 2 HK O 54/11).

Das Gericht hatte sich damit zu befassen, ob in einem geschäftsmäßig genutzten Facebookprofil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss.

So ganz neu ist das Problem natürlich nicht – und die meisten Betreiber entsprechender Seiten haben mittlerweile schon mal davon gehört, dass man auch auf eigenen geschäftlichen Seiten im Rahmen von Angeboten wie eBay, Youtube oder eben auch Facebook grundsätzlich den gleichen Informationspflichten nachkommen muß, wie auf der eigenen Website.

Aber nun wurde – soweit ersichtlich erstmals – einmal durch ein Gericht die Frage beantwortet, welche Anforderungen an die Zugänglichkeit der vollständigen Information für die Nutzer bei Facebook-Fanpages zu stellen sind.

Im konkreten Fall waren durch den Anbieter lediglich Angaben zu Anschrift und Telefonnummer gemacht sowie ein Link auf das Impressum seiner “normalen” Webpräsenz gesetzt worden.

Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend und es hat – dann folgerichtig – auch einen Wettbewerbsverstoß festgestellt:

Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbracht…

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Themen: Web 2.0 , Rechtsprechung , Haftung , Ebay , E-commerce , Uwg , Social Networks , Aschaffenburg , Youtube , Facebook

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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