LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg Urteil vom 19.08.2011 2 HK O 54/11 Facebook Impressum Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht. Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprech…

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Themen: Google , Impressum , Abmahnung , Wettbewerbsverstoß , Unternehmen , Abmahnungswelle , Wettbewerbswidrig , Impressumspflicht , Anbieterkennzeichnung , Web2.0 , Aschaffenburg , Facebook , Twitter , Xing , Social Media , Fanpage , Fanpages , Unternehmensprofil , Google+ , § 5tmg , Google-profil , Leicht Erkennbar , LG Aschaffenburg

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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