Impressumspflicht gilt auch in Facebook
kanzlei.biz | 3. November 2011 — Eigener Leitsatz: Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese…
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG
Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media” wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info” zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): Landgericht Aschaffenburg
Urteil
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg hat … durch .. für Recht erkannt:
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil „Fr. A.” auf der Website von Facebook (http://www.f…com) die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse http: … ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis A.. Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.
Die Antragsgegnerin betreibt unter http:… (auch erreichbar unter http: …) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis Aschaffenbur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
kanzlei.biz | 3. November 2011 — Eigener Leitsatz: Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese…
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