Alterswerbung: Geschäftskontinuität vs. Namenskontinuität
kanzlei.biz | 22. August 2011 — Eigener Leitsatz: Eine sogenannte Alterswerbung Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 ist nur bei einer Geschäftskontinu…
LG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung “Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …” unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Arnsberg
Urteil
…
Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die T. GmbH fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen.
Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.379,80 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000,00 EUR bis 10.03.2011, danach 10.000,00 EUR
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Strahlenheizungssysteme zum Einbau von Hallenheizungen her. Die Beklagte stellt ebenfalls Hallenheizsysteme her; sie hat eine Niederlassung in B.
Die Beklagte wurde im Jahr 2001 gegründet (Handelsregister AG Jena, HRB XXXXXX). Daneben bestand bereits die T. Heiztechnik GmbH, die im Jahr 1984 gegründet wurde. Im Jahr 2004 wurde über das Vermögen der T. Heiztechnik GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. In einer Gläubigerversammlung am 26.04.2004 wurde u.a. festgestellt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 30.04.2004 eingestellt wird; die Gläubigerversammlung erteilte die Zustimmung zur Veräußerung der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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