Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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LG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10 §§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWG
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Arnsberg
Urteil
Die Beschlussverfügung vom 27.10.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Marketingagentur, die Internetshop, unter anderem für Sanitär-, Heizungs- und Klimagerätehändler einrichtet und betreut.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte im Internet das Produkt “W” gegenüber Verbrauchern anbietet und dieses Produkt mit der Bezeichnung “FCKW-frei” bewirbt.
Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 26.10.2010 hat die Kammer durch Beschluss vom 27.10.2010 im Wege einstweiliger Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Verfügungsbeklagten untersagt, es bei Ordnungsmittelandrohung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns das Produkt “W” gegenüber Verbraucher anzubieten und dabei mit der Bezeichnung “FCKW-frei” zu werben.
Durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26.10.2010 ist das Ruhen der Eintragung des Klägers in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG für die Dauer von 3 Monaten angeordnet worden.
Der Verfügungsbeklagte hat mit dem am 10.11.2010 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt.
Der Verfügungskläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht erschienen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
» Vollständiger Artikel
Erschienen 20. Januar 2011 auf http://damm-legal.de.
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Das Bundesamt für Justiz hat mit einem uns vorliegenden Schreiben vom 09.12.2010 mitgeteilt, dass mit hiesigem Bescheid vom 03.12.2010 die Eintragung des