Leutheusser-Schnarrenberger will alleiniges Sorgerecht der unverheirateten Mutter
Die Bundesjustizministerin hat sich dafür ausgesprochen, bei nichtverheirateten Paaren zunächst den Müttern das alleinige für die Kinder zu gewähren. Wie sie auf der Homepage
des Bundesjustizministeriums mitteilte, könne sie sich “eine Regelung vorstellen, die der Mutter bei der Geburt des Kindes zunächst
das alleinige Sorgerecht gibt. ” Nur wenn der Vater erkläre, dass er “mit der Mutter gemeinsam die Sorge ausüben will, soll das
gemeinsame Sorgerecht gelten – es sei denn, die Mutter legt innerhalb einer Frist von acht Wochen Widerspruch ein. Dann müsste ein
Familiengericht entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht oder nicht”. Die Justizministerin sieht darin,
eine “Stärkung der Rechte der Kindesväter”, die nicht verheiratet sind.
1. Rechtlicher Hintergrund
Bis letztes Jahren sah die Rechtslage so aus, daß in unverheiratete Mütter bei Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht (§ 1626a
Abs. 2 BGB) hatten, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames
Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Der Kindesvater hatte keine Möglichkeit ohne die Kindesmutter das
Sorgerecht zu erhalten. Diese Regelung galt seit 1998 und wurde vom im Jahre 2003 als verfassungsgemäß bezeichnet (vgl. BVerfGE 107,
150 ff.). Erst durch die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Urteil vom 03. Dezember
2009) wurde festgestellt, dass in der Anwendung des § 1626a Abs. 2 BGB ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK, das Recht
auf Achtung des Familienlebens, liegt (EGMR in: FamRZ 2010, 103 ff.). Die deutsche Regelung sei eine Ungleichbehandlung von Vätern
nichtehelich geborener Kinder im Vergleich zu Vätern ehelich geborener Kinder, weil diese das gemeinsame Sorgerecht automatisch
erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sah für diese Ungleichbehandlung keine Rechtfertigung.
Erst darauf hin änderte auch das BVerfG am 21. Juli 2010 seine Rechtssprechung und verpflichtete den Gesetzgeber hier tätig zu
werden. Beide Gerichte – BVerfG und EGMR – haben keine Regelungsmodell vorgegeben. Nach der Entscheidung des BVerfG hatte der
Kindesvater eines nichtehelichen Kindes immerhin – erstmalig – die Möglichkeit das Sorgerecht vor dem Familiengericht einzuklagen.
2. Ausblick
Faktisch bedeutet der Vorschlag, daß es – wie vor den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesverfassungsgerichts - bei der alten Regelung bleibt, nämlich das die Kindesmutter unabhängig von der jeweiligen Situation das
alleinige Sorgerecht erhält. Zwar kann der Kindesvater dann das gemeinsame Sorgerecht einfordern, doch die Kindesmutter kann dem
innerhalb von 8 Wochen widersprechen. Der Widerspruch soll dann dazu führen, daß das Familiengericht über das gemeinsame So…
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