Leutheusser-Schnarrenberger will alleiniges Sorgerecht der unverheirateten Mutter

Die Bundesjustizministerin hat sich dafür ausgesprochen, bei nichtverheirateten Paaren zunächst den Müttern das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu gewähren. Wie sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums mitteilte, könne sie sich “eine Regelung vorstellen, die der Mutter bei der Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht gibt. ” Nur wenn der Vater erkläre, dass er “mit der Mutter gemeinsam die Sorge ausüben will, soll das gemeinsame Sorgerecht gelten – es sei denn, die Mutter legt innerhalb einer Frist von acht Wochen Widerspruch ein. Dann müsste ein Familiengericht entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht oder nicht”. Die Justizministerin sieht darin, eine “Stärkung der Rechte der Kindesväter”, die nicht verheiratet sind.

1. Rechtlicher Hintergrund

Bis letztes Jahren sah die Rechtslage so aus, daß in Deutschland unverheiratete Mütter bei Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Abs. 2 BGB) hatten, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Der Kindesvater hatte keine Möglichkeit ohne die Kindesmutter das Sorgerecht zu erhalten. Diese Regelung galt seit 1998 und wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2003 als verfassungsgemäß bezeichnet (vgl. BVerfGE 107, 150 ff.). Erst durch die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Urteil vom 03. Dezember 2009) wurde festgestellt, dass in der Anwendung des § 1626a Abs. 2 BGB ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Familienlebens, liegt (EGMR in: FamRZ 2010, 103 ff.). Die deutsche Regelung sei eine Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelich geborener Kinder im Vergleich zu Vätern ehelich geborener Kinder, weil diese das gemeinsame Sorgerecht automatisch erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sah für diese Ungleichbehandlung keine Rechtfertigung.

Erst darauf hin änderte auch das BVerfG am 21. Juli 2010 seine Rechtssprechung und verpflichtete den Gesetzgeber hier tätig zu werden. Beide Gerichte – BVerfG und EGMR – haben keine Regelungsmodell vorgegeben. Nach der Entscheidung des BVerfG hatte der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes immerhin – erstmalig – die Möglichkeit das Sorgerecht vor dem Familiengericht einzuklagen.

2. Ausblick

Faktisch bedeutet der Vorschlag, daß es – wie vor den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts - bei der alten Regelung bleibt, nämlich das die Kindesmutter unabhängig von der jeweiligen Situation das alleinige Sorgerecht erhält. Zwar kann der Kindesvater dann das gemeinsame Sorgerecht einfordern, doch die Kindesmutter kann dem innerhalb von 8 Wochen widersprechen. Der Widerspruch soll dann dazu führen, daß das Familiengericht über das gemeinsame So…

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Themen: Deutschland , Bundesverfassungsgericht , Gesetzesvorhaben , Burg , Art 8 Emrk , Zukunft , Nichtehel. Lebensgemeinschaft

Erschienen 7. Februar 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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