Leuchtstofflampen mit Dämmerung im Lichte der EU
Schlosser Aktuell | 7. Dezember 2011 — In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit …
In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, unter bestimmte Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zum Antidumpingzoll fallen.
Da das Finanzgericht Düsseldorf hier Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
“Sind
a) die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
und
b) die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware
dahin auszulegen, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten und im Beschluss näher beschriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden?”
Hintergrund hierfür ist Folgender:
Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke M mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
Bei den Waren der Marke M handelt es sich um mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem E-27 Lampensockel bestehen. In dem Lampensockel befinden sich ein Vorschaltgerät und ein von der Klägerin entwickelter sowie patentierter Dämmerungsschalter. Der Dämmerungsschalter wurde der Herstellerin der Lampen in China von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Er besteht im Wesentlichen aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor. Die Einzelteile für den Dämmerungsschalter stammten aus Malaysia, den Philippinen und China.
Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Ihre Einfuhr unterliege …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.raschlosser.com.
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