„Letztverbraucher oder nicht Letztverbraucher?“ – Spruchpraxis der BNetzA zu § 19 Abs. 2 StromNEV in Industrienetzen und die Konsequenzen

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Die im Sommer 2011 neu eingeführte vollständige Netzentgeltbefreiung für energieintensive Netznutzer und der neue bundesweite Belastungsausgleich für die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber nach § 19 Abs. 2 StromNEV sorgt für Diskussionen (siehe u.a. Blog vom 17.10.2011). Vor einem besonderen Problem stehen aktuell die Betreiber sog. geschlossener Verteilernetze nach § 110 EnWG, an deren Netze Standortunternehmen angeschlossen sind, die die Voraussetzungen für die Netzentgeltbefreiung erfüllen. Typischerweise betroffen sind große Industrieareale etwa der Metall-, Papier- und Glasindustrie sowie Chemieparks. Die Betreiber dieser Netze sehen sich einer Spruchpraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgesetzt, die im schlimmsten Fall dazu führt, dass den Betreibern Erlöse in Millionenhöhe entgehen, ohne dass sie die Chance haben, diese über den neuen Belastungsausgleich erstattet zu bekommen. Grund ist ein divergierendes Verständnis der BNetzA-Beschlusskammern 4 und 8 vom Begriff des „Letztverbrauchers“ – mit teils dramatischen Auswirkungen für die Industrie.

Netzentgeltbefreiungen durch die BK 4

Die BK 4 der BNetzA ist neben den Landesregulierungsbehörden zuständig für die Genehmigung der Netzentgeltbefreiungen für intensive Netznutzer nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Bei ihr und den Regulierungsbehörden sind mehrere hundert Anträge auf Netzentgeltbefreiung eingegangen. Einige betreffen Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen. Die Spruchpraxis der Regulierungsbehörden ist durch die BNetzA mit dem Leitfaden von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV mit Stand September 2011 vorgegeben. In diesem federführend von der BK 4 erstellten Leitfaden heißt es wörtlich:

„Aufgrund der Neuregelung des § 110 EnWG, wonach geschlossene Verteilernetze mit Ausnahmen grundsätzlich der Regulierung unterliegen, sind diese mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV nicht mehr als Letztverbraucher im Sinne des § 19 Abs. 2 StromNEV einzustufen.“

Konsequenz ist, dass geschlossene Verteilernetze selbst nicht berechtigt sind, Anträge gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV zu stellen, allerdings die angeschlossenen Letztverbraucher in geschlossenen Verteilernetzen bei Erfüllung der Voraussetzungen ihrerseits einen Anspruch auf Entgeltreduzierung bzw. Entgeltbefreiung haben. Entgelt in diesem Sinne ist das von den Betreibern der geschlossenen Verteilernetze nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) kalkulierte Netznutzungsentgelt, das – neben den eigenen Kosten für den Netzbetrieb – über die Kostenwälzung auch die Kosten der vorgelagerten Netzebenen enthält. Nach der Neufassung des § 110 EnWG im Sommer 2011 sind die Betreiber geschlossener Verteilernetz zu einer „normalen Entgeltkalkulation“ verpflichtet, lediglich von der…

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Themen: Regulierung , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Genehmigung , Strom , Metall , Energie , Enwg , Netzentgelt , Anreizregulierung , Geschlossene Verteilernetze , Stromnev , Belastungsausgleich , Intensive Netznutzer , Netzentgeltkalkulation , Vorgelagerte Netzbetreiber
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.

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