Lesetipp: Ebke/Werner, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08: Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG, CR 2009, 687
In der CR 2009, Heft 10, S. 687-689 haben Hans Ebke und Dennis eine Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08 (Volltext und sehr kurze
Besprechung hier), veröffentlicht.
Ich nehme dies zum Anlass, neben der Anmerkung auch auf das Urteil selbst noch einmal etwas näher einzugehen:
1. Prüfungs- und Überwachungspflichten
Das LG Köln hatte in diesem Urteil zunächst zur Prüfungs- und Überwachungspflicht des Inhabers eines Internet-Anschlusses Stellung
genommen. Dabei offenbart das LG Köln leider, dass es die Pflichten immer weiter und weiter zieht. Bei der Überlassung eines
Internetzugangs an Dritte soll danach der Inhaber nicht zur Verwendung von Benutzerkonten sowie einer Firewall verpflichtet sein, um
Downloads zu verhindern, sondern auch “weitere Maßnahmen” ergreifen.
Daran zeigt sich leider, dass die Gerichte sich erst nach und nach einen gewissen Kenntnisstand erarbeiten – und diesen dann noch
falsch einsetzen. Denn was die Benutzerkonten tatsächlich bringen sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Und wenn der
Anschlussinhaber diese einsetzt, dann muss es eben eine Firewall sein – die gegen in aller Regel auch nichts bringt, da die Verbindungen bei Filesharing-Anwendungen in aller
Regel gerade vom Rechner des Betroffenen ausgehen und dadurch an der Firewall ohnehin vorbeikommen dürften. Und wenn nicht, ist die
Umgehung einer Personal Firewall kein echtes Kunststück.
Nachdem es also in den Urteilen zunächst hieß, dass diese Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um einer Haftung zu entgehen,
verlangt das LG Köln nun noch mehr. Der Maßstab wird also von Urteil zu Urteil immer weiter verschärft, eine Grenze ist nicht zu
erkennen, die Haftung wird ins Uferlose ausgeweitet. Mit einer nachvollziehbaren Bestimmung der Prüfungs- und Überwachungspflichten
hat das nichts mehr zu tun (s. zu den Anforderungen näher Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 254 ff., Download hier).
2. Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG
Das LG Köln hat sich weiter mit § 97a Abs. 2 UrhG auseinander gesetzt, zu diesem Teil haben Ebke und Werner sehr aufschlussreich
Stellung genommen – und die Entscheidung des LG Köln in Teilen kritisiert.
a. Altfälle
Bisher wurde meist vertreten, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet, so auch das LG
Köln hier.
Anderer Auffassung war das OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009 – 6 U 58/08, CR 2009, 251). Ebke und Werner schließen sich dieser
Auffassung mit sehr guten Argumenten an. Sie verweisen auf die Gesetzesmaterialien zu § 97a Abs. 2 UrhG sowie darauf, dass der von §
97a UrhG betroffene Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht mit der Rechtsverletzung, sondern
hauptsächlich mit der Zahlung des Verletzten an den Bevollmächtigen (den Rechtsanwalt) entsteht. Lag also die Re…
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