„Unfallflucht" - 142 StGB
RA J. Melchior, Wismar | 11. März 2011 — Aus gegebenem Anlass - und weil es immer wieder passiert: Eines der wohl meist verfolgten Delikte ist die sog. Fahrer- oder U…
Blogleser Matthias Böse hat mal wieder ein Themenvorschlag gemailt...und auch noch ein Bild dazu. Herr Böse hierzu auszugsweise:
"...Mich nervt es mindestens 1x in der Woche, dass an der Uni oder Mensa jemand unvorsichtig den eigenen Drahtesel neben eine Reihe anderer Fahrräder gestellt hat, diese dadurch zu Fall bringt und sich nicht weiter darum kümmert. Wenn es nur das (in den Nachbarrädern) verhakte Fahrrad wäre.. Oft zerbrechen Anbauteile am Rad oder reißen Stromleitungen für die Beleuchtungseinrichtungen..."
Vor allem fragt Herr Böse nach einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrerlaubnisrelevanten Rechtsfolgen.
Hierzu zunächst: Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB) oder Fahrverbot (§ 44 StGB) drohen nicht, da kein Kraftfahrzeug geführt wurde. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist das sicher schon schwieriger. Natürlich kann das Umstoßen mit hierdurch verursachtem Schaden einen Unfall im Rechtssinne darstellen. Hier wird derzeit jedoch eine Bagatellgrenze bei 50 Euro gezogen (ausführlich hierzu m.w.N.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 151 ff.). Zunächst einmal müsste also ein solcher Schaden feststellbar entstanden sein, was sicher bei Beschädigung mehrere…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. April 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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Heymanns Strafrecht Online Blog | 30. März 2012 — Strafzumessung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Damit befasst sich der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.20…
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