Lesenswertes Urteil zum Zitatrecht bei Jenseitsbekundungen 1985
BGH 23.05.1985 I ZR 28/83 "Geistchristentum" GRUR 1986, 59-61 Der Kl., der sich als "Geistige Loge" bezeichnet, ist ein Verein
schweizerischen Rechts. Er versteht sich als "interkonfessionelle Kultusinstitution, frei von politischen Bindungen"; sein
Gemeinschaftszweck ist "die aufschlußreiche, undogmatische Darlegung und Förderung der christlichen Lehre aufgrund eingehend
geprüfter, in sich widerspruchsfreier Jenseitsbekundungen". Der Kl. führt regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen eine von ihm
als Medium bezeichnete Mitarbeiterin Vorträge hält, bei denen es sich um Bekundungen aus dem Jenseits handeln soll; die Vorträge
werden auch in Schriftform veröffentlicht. Der Kl., der u. a. das dreibändige "Botschaften aus dem Jenseits" und die Jahresschrift "Meditationswoche" herausgibt, ist von seiner
Mitarbeiterin zur umfassenden Verwertung der Vorträge ermächtigt. Im beklagten Verlag ist das von seinem Inhaber verfaßte Buch "Das
Geistchristentum" erschienen. Das Buch enthält eine Darstellung verschiedener "geistchristlicher Lehren" aus früheren Jahrhunderten
und aus der heutigen Zeit. In ihm werden nach Themen geordnet unterschiedliche Strömungen gegenübergestellt. Zu 11 Einzelthemen ist
der vom Kl. verbreiteten Lehre auf den Seiten 22 - 26, 48 - 51, 61, 67 - 69, 84 - 86, 100 - 102, 119 - 120, 136 - 140, 153 - 155, 159
- 160 und 174 - 175 des Buches jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort finden sich - unter Anführung der jeweiligen Fundstelle -
insgesamt 44 wörtliche aus den drei Bänden des Werkes
"Botschaften aus dem Jenseits" und der "Meditationswoche" der Jahrgänge 1969 und 1971 bis 1975. Der Kl. hält die Zitate für
unzulässig und nimmt den Bekl. auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Beseitigung in Anspruch. Er hat die Ansicht
vertreten, der Bekl. könne sich nicht auf die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG berufen, da die Übernahme fremden Geistesgutes nicht als
Beleg oder zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen erfolge, sondern eigene Ausführungen ersetze. Der Bekl. habe Ausschnitte
aus seinen - des Kl. - Werken mit dem Ziel veröffentlicht, dem Leser diese Werke in geraffter Form zu vermitteln. Der Bekl. ist dem
entgegengetreten. Er hat gemeint, die Zitate seien nach ihrem Zweck und Umfang durch § 51 UrhG gedeckt. Sein Werk stelle eine
religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit ausgewählten religiösen Werken - u. a. auch denen des Kl. - dar. Dem Verfasser sei
es bei der Darstellung der Einzelthemen vorrangig um eine vergleichende Analyse anhand textlicher Grundlagen gegangen. Das LG hat die
Zitate als zulässig beurteilt und die Klage abgewiesen. Das BerG hat den Bekl. - fünf Zitatstellen ausgenommen - antragsgemäß
verurteilt. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit wurde die
Sache zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. Das BerG hat dem Klagebegehren gemäß §§ 97, 98 in Verb. mit §§ 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG
im wesentlichen stattgege…
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